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Entwicklungslinien des europäischen Umweltrechts

Die Erkenntnis, daß effektiver Umweltschutz nicht mehr allein national betrieben werden kann, ist längst Allgemeingut geworden. Die Europäische Gemeinschaft bietet sich schon wegen ihrer Struktur und als Rechtsgemeinschaft für einen effektiven Umweltschutz an. Ich möchte darauf in zwei Abschnitten eingehen: einmal für den Zeitraum bis 1987 (dazu unter B) und sodann auf den Zeitabschnitt danach bis heute (dazu unter C), weil die Rechtsgrundlagen für den Umweltschutz 1987 durch die sog. Einheitliche Europäische Akte (EEA) und 1993 durch den Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) erheblich verändert und verbessert worden sind. Kurz hinzuweisen ist auch auf vorgesehene Neuerungen in dem Vertrag von Amsterdam, Juni 1997.

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