Entstehung und Verbindlichkeit technischer Rechtsnormen
Auf der heutigen Tagung, auf der die Braunschweigische Wissenschaftliche Gesellschaft versucht, Ingenieure und Juristen zu einem Gespräch über den Begriff und die Funktionen von Normen zusammenzuführen, habe ich es übernommen, in einem einleitenden Referat etwas zu den Fragen der Entstehung und Verbindlichkeit technischer Normen aus der Sicht des Juristen zu sagen. Ich tue dies unter dem Ziel der Tagung, daß wir uns besser verstehen lernen, daß wir zunächst erfahren, worüber wir sprechen, wenn wir über den Begriff der technischen Normen reden. An sich gibt es den Begriff der technischen Normen in der rechtswissenschaftlichen Dogmatik nur in Ansätzen. Aber wir verständigen uns leicht, wenn wir sagen, daß es um Normen der Technik geht, d.h. um die zahllosen Normen, auf die die Juristen immer wieder stoßen, wenn sie mit Fragen technischer Anlagen und ingenieurwissenschaftlichen Problemen umgehen. Es gibt hier auch für uns als Juristen besondere Bedingungen, die uns fragen lassen, ob unsere herkömmlichen normentheoretischen Vorstellungen noch stimmen oder ob wir neu denken müssen, ja vielleicht schon lange auf dem Wege sind, neu zu denken.
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