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Rechtsfragen der Liberalisierung der Energiewirtschaft

Wer sich in die Rechtswissenschaften einarbeitet, lernt nach der Unterscheidung zwischen Zivilrecht, Strafrecht und (sonstigem) Öffentlichem Recht die besondere Bedeutung des Bürgerlichen Rechts kennen. Gerade weil mit dem Vertragsrecht und seinen Ausformungen im Schuldrecht in einem frühen Stadium der juristischen Ausbildung begonnen wird, verhält es sich wohl hier so wie – Sie mögen mir den Vergleich verzeihen – der Prägung der Graugänse: Was man zuerst erblickt, erhält einen hohen Stellenwert zugewiesen. Wenn ich junge Juristinnen und Juristen fragen würde, den gesellschaftlichen Rang des Bürgerlichen Rechts im Verhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht zu bestimmen, würden sich viele wegen der jedermann betreffenden Materie des Bürgerlichen Rechts eindeutig in diese Richtung entscheiden. Trotz dieser so bestätigten hohen Bedeutung des Schuldvertragsrechts mag die Frage dennoch erlaubt sein: Sind Regelungen zum Zustandekommen von Verträgen, über Mängelgewährleistung und deren Verjährung, über die Transparenz von AGB und Kreditkonditionen sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte und den Widerruf unüberlegt abgeschlossener Verträge jedenfalls, wenn man sich aus der quasi mikroökonomischen Froschperspektive des Verbrauchers löst, tatsächlich von so hoher Bedeutung? Bieten die Zielsetzungen der Europäischen Union, so wie sie beispielsweise im Binnenmarktziel und in den vier Grundfreiheiten des EG-Vertrages niedergelegt sind, nicht vielmehr einen weit bedeutsameren Ansatzpunkt für Europäische Rechtsharmonisierung und Verbraucherschutz? Nützt dem Bürger die "kleine Münze des Verbraucherrechts" wirklich etwas, wenn er mächtigen Unternehmen gegenübersteht, die Preise und Mengen von Bedarfs- und Investitionsgütern bestimmen und vielleicht sogar manipulieren?

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